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Satzung (Stand 01/2008)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1988 gegründete Verein gibt sich den Namen

1. PBV Anderten e. V.

und ist Mitglied des PBBV Weserbergland und Umgebung e. V., des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und der Landesfachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

Der Verein ist eine Vereinigung von Billardspielern.

Der Sitz des 1. PBV Anderten e. V. ist Hannover.

Der 1. Pool Billard Verein Anderten e. V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr des Vereins
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.2 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Der Verein hat den Zweck, den Billardsport zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen; insbesondere der jugendlichen Mitglieder.
3.4 Der Verein ist frei von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen.
3.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.6 Es soll keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden. Ausnahmen regelt der geschäftsführende Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die die bestehende Satzung anerkennt.
2. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Erziehungsberechtigten.
3. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig am Training teilzunehmen. Die Spieler/innen werden nach Leistungsstand und Beurteilung der zuständigen Trainer und des Sportwartes in Mannschaften zusammen-gefasst.
4. Passives Mitglied kann jeder werden, der sich für den Billardsport und den Verein interessiert, aber aus irgendwelchen Gründen Ihn nicht aktiv ausüben will.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge müssen im Voraus zum Quartalsanfang entrichtet werden. Auf Anfrage kann der Vorstand darüber anders entscheiden. Vorstandsmitglieder können auf Grund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages um 30% befreit werden. Über Ausnahmen für einzelne Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch schriftlichen Austritt eines Mitglieds zum Quartalsende. Bereits entrichtete Beiträge sind nicht rückzahlbar.
2. durch Ausschluss von Seiten des Vereins aus folgenden Gründen:
a) Verstoß gegen die Satzung
b) unsportliches und vereinsschädigendes Verhalten
c) aus anderen wichtigen Gründen
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des gesamten Vorstandes durch einfache Mehrheit. Die Entscheidung über den Ausschluss ist nicht anfechtbar. Im Falle des Ausschlusses nach einem der in Nr. 2 genannten Gründe hat das ausgeschlossene Mitglied dem Verein die mit dem Ausschluss verbundenen Kosten zu ersetzen.

§ 7 Schiedsgericht
Bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, ist zunächst das Schiedsgericht einzuschalten. Die Streitigkeiten werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können. Das Schiedsgericht ist unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Seine Mitglieder können nicht abgewählt werden. Für die Arbeit des Schiedsgerichts gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Schiedsgerichtsordnung.

§ 8 Organe des Vereins
a) Jahreshauptversammlung
b) Vorstand

§ 9 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des 1. PBV Anderten e. V.. Die Jahreshauptversammlung wählt zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres den Vorstand für 2 Jahre und beauftragt diesen mit der Führung des Vereins. Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Mitglieder werden vom 1. Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes gem. § 26 BGB einberufen. Die Einladung hat jedem Mitglied schriftlich vorzuliegen. Die Versammlung wird eingeleitet vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes gem. § 26 BGB.

§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern des Vereins. Er setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird vom Vorstand nach Außen vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist nach Außen alleine vertretungsberechtigt. Vorstandsbeschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Gewählt wird der Vorstand aus der Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Solange keine Neuwahl des Vorstandes stattgefunden hat, werden die Geschäfte vom bisherigen Vorstand weitergeführt.

§ 11 Wahlen
In Personalangelegenheiten wird per Handzeichen gewählt. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes in der Generalversammlung ist geheim zu wählen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes einberufen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 13 Kassenführung
Die Kassenführung obliegt dem Kassenwart. Aus Belegen muss Sinn und Zweck erkenntlich sein. Die Kasse ist jährlich von zwei von den Mitgliedern des Vereins gewählten Personen zu prüfen. Die Prüfung der Kasse wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 14 Satzungsänderungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitgliedern. Diese sind nur in der Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Versammlung zu fassen.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt nur auf Antrag des Vorstandes. Der Beschluss ist nur möglich bei einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestes drei Viertel der Vereinsmitglieder. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen eine zweite außerordentliche Versammlung zu erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf dann der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 3 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat oder an einen anderen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme in Kraft.

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